§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft: Menschengerechte Stadt e.V.".
Er hat seinen Sitz in Amberg. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung aller Maßnahmen städtebaulicher und umweltbezogener Art, die geeignet sind, Störungen und Belastungen in der Altstadt zu verringern oder ganz zu vermeiden.
2. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden und orientiert sich am Gemeinwohl.
3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Erfüllung des Vereinszwecks
Der Verein erfüllt seinen Zweck durch Information der Bürgerschaft und der betroffenen Körperschaften durch
- Schaffung von Dokumentationen, die die Informationsangebote erweitern und die Entscheidungsfindung unterstützen sollen;
- kritische Gegenüberstellung und Diskussion von Erkenntnissen, Erfahrungen und Meinungen, damit alle bedeutsam erscheinenden Faktoren gewürdigt werden können
- Vermittlung erarbeiteter Erkenntnisse, Konzepte und Alternativen in Diskussionsveranstaltungen, Vorträgen, Medien und auf sonst geeignete Weise.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme, die schriftlich durch eine Beitrittserklärung zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2. Mitglied kann nur werden, wer sich mit den Zielen des Vereins identifiziert.
3. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten.
4. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes mit Zustimmung des Arbeitskreises mit sofortiger Wirkung vorläufig ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Den endgültigen Ausschluß aus dem Verein muß die Mitgliederversammlung bestätigen.
Wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere ein Verstoß gegen den Vereinszweck.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließen. Im Falle eines Austritts bleibt das Mitglied verpflichtet, den auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Arbeitskreis (AK)
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über
- die Entgegennahme und die Genehmigung des Kassen-und Geschäftsberichts
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- den endgültigen Ausschluß von Mitgliedern
- die Wahl und Abberufung des gesamten Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
2. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, in Eilfällen auch ohne Einhaltung einer Frist, entweder in Textform, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Amberger Zeitung einzuberufen. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder oder die Hälfte der Mitglieder des Arbeitskreises dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt.
4. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich für eine Wahl durch Zuruf entscheidet.
Zu einer Satzungsänderung, zur Abberufung eines Mitglieds des Vorstands, zum Ausschluß von Mitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; die Abstimmung ist geheim
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Dies sind
- 1.Vorsitzender
- 2.Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftführer
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins und aller damit zusammenhängender Geschäfte.
Der Vorstand vertritt die Arbeitsergebnisse des Vereins nach außen. Er kann im Einzelfall ein anderes Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen.
2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre.
§ 9 Der Arbeitskreis
1. Dem Arbeitskreis gehören an:
- die Mitglieder des Vorstands
- fünf ständige, vom Vorstand bestimmte Mitglieder
Vorstand und ständige Mitglieder können nach Bedarf mehrere Personen für bestimmte Aufgaben zeitlich befristet in den Arbeitskreis berufen.
2. Den Vorsitz im Arbeitskreis führt ein Mitglied des Vorstands. Der Vorstand kann den Vorsitz einem anderen Mitglied des Arbeitskreises übertragen.
3. Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 10 Schriftführer und Kassenführer
1. Der Schriftführer erledigt das Schriftwesen des Vereins und protokolliert die Sitzungen.
2. Der Kassenführer nimmt die Kassengeschäfte des Vereins wahr.
3. Schriftführer und Kassenführer vertreten sich gegenseitig.
§ 11 Niederschrift
Die in den Mitgliederversammlungen und in den Sitzungen des Arbeitskreises gefaßten Beschlüsse werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Im Arbeitskreis kann anstelle des Schriftführers ein Mitglied des AK unterzeichnen.
§ 12 Gemeinnützigkeit
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Ein Rückgewähranspruch auf gezahlte Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen besteht nicht.
Über die Erstattung von Aufwendungen entscheidet im Einzelfall der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ist ein Mitglied des Vorstands betroffen, darf er nicht mitstimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdecken der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Bund Naturschutz in Bayern e.V., Ortsgruppe Amberg, mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in §§ 2, 5 und 12 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 13 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht zu erstellen. Der Jahresabschluß ist von den Rechnungsprüfern zu prüfen.
§ 14 Satzungsbeschluss
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. Dezember 1987 beschlossen.
(Änderung gem. Mitgliederversammlung vom 26. 03. 2014 - § 8 (Der Vorstand) Zíff. 1 und 2)